Vereinssatzung

Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Stegaurach

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2    Vereinszweck

§ 3    Mitglieder

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6    Mitgliedsbeiträge

§ 7    Organe des Vereins

§ 8    Vorstand

§ 9    Zuständigkeit des Vorstands

§ 10  Sitzung des Vorstandes

§ 11  Kassenführung

§ 12  Mitgliederversammlung

§ 13  Beschlussfassung

§ 14  Ehrungen

§ 15  Datenschutz

§ 16  Auflösung

           

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Stegaurach e .V.''

(2.) Der Verein hat seinen Sitz in Stegaurach.

(3.) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4.) Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

§ 2 Vereinszweck

(1.) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Stegaurach insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

,,Steuerbegünstigte Zwecke"(§§ 51 bis 68) der Abgabenordnung.

(2.) Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(4.) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitglieder

(1.) Mitglieder des Vereins können sein:

Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

fördernde Mitglieder,

Ehrenmitglieder,

Kinder unter 12 Jahren (Kinderfeuerwehr).

(2.) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn Sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbe­sondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienst­leistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1.) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.

(2.) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachwei­sen.

(3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgewiesenes Mitglied kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die in der nächsten Mitgliederver­sammlung entschieden wird.

(4.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes oder durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschie­nenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft endet:

mit dem Tod des Mitglieds,

durch Austritt,

durch Streichung von der Mitgliederliste,

durch Ausschluss.

(2.) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri­chen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitrags­pflicht im Rückstand ist.

Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein, mitgeteilten Mitgliederan­schrift gerichtet sein.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schrift­lich mitzuteilen.

(4.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1.) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitglieder­versammlung festsetzt.

(2.) Von der Beitragspflicht sind befreit:

Ehrenmitglieder

Mitglieder, die im Kalenderjahr der Beitragspflicht das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1.) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart,
  5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis Nummer 4 gewählt wird,
  6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis Nummer 4 gewählt wird,
  7. dem Jugendvertreter oder dem Jugendwart,
  8. und weiteren vier Mitgliedern.

(2.) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 8 genannten Vorstandsmitglieder wer­den von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Alle anderen gewählten Vorstandsmitglieder kön­nen per Handaklamation gewählt werden; eine geheime Abstimmung ist hier nur er­ forderlich, wenn ein fünftel der erschienenen Mitgliedern dies beantragt, oder wenn mehr als 2 Personen für ein Amt kandidieren. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3.) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

(4.) Für die Wahl ist ein Wahlausschuss aus mindestens drei Personen zu bilden. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen für kein Amt kandidieren, welches unter Ab­satz 1 Nr. 1 bis 4 genannt ist. Der Wahlausschuss kann auch von der Wahl der Kommandanten übernommen werden oder kann auch die Wahl des Kommandanten übernehmen.

(5.) In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, ent­scheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(6.) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Regis­tergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehr­heit zu beschließen und diese bei dem Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des übergeordneten Dachverbandes aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,

Einberufung der Mitgliederversammlung,

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(2.) Verwaltung des Vereinsvermögens,

Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

Beschlussfassung über Ehrungen,

Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit­zende. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis gilt, dass Rechtsgeschäfte für den Ver­ein grundsätzlich nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat. In Ausnah­mefällen sind Einzelausgaben durch den Vorsitzenden bis 100.-- Euro, jährlich jedoch nicht mehr als 500,-- Euro zulässig.

§ 10 Sitzung des Vorstands

(1.) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Ist für den Vorstand eine regelmäßige Zusammenkunft ver­einbart, so ist diese den neu gewählten Vorstandsmitgliedern in der Mitgliederver­sammlung darzulegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2.) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten; auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds kann auch ein Abstimmungsergebnis zu einem Beschluss im Protokoll festgehalten werden. Wird eine Anwesenheitsliste geführt, so kann im Protokoll eine namentliche Nennung der Teilnehmer entfallen.

§ 11 Kassenführung

(1.) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2.) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen vom Kassenwart oder vom Vorsitzenden durchgeführt werden.

(3.) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre ge­wählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzu­legen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss­beschlusses des Vorstands,

Vorschlagsrecht zu Ehrenmitgliedschaften an den Vorstand.

(2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3.) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in dem Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Stegaurach einbe­rufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederver­sammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1.) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorher­ gehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2.) In der Versammlung ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, stimmberechtigt. In ein Amt des § 8 (1) Nr. 1 - 4 und 8, sowie des § 11 (3) kann jedes Mitglied gewählt werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende ver­pflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der glei­chen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­nenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3.) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfas­sung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4.) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungs­leiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn wie im § 8 Absatz 2 beschrieben, dies gefordert wird.

(5.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Ver­sammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Art der Abstimmung enthalten. Auf Wunsch der Versammlung können auch Abstimmungsergebnisse ins Protokoll aufge­nommen werden. Waren in der Versammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeich­net der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Ver­dienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können folgende Ehrentitel verlie­hen werden:

Ehrenmitglied des Vereins

Ehrenvorstand des Vereins

Ehrenkommandant des Vereins

§ 15 Datenschutz

(1.) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die perso­nenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvor­schiften.

(2.) Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

(3.) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vor­name und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtech­nische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.

(4.) Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Bamberg und der Kreisjugendfeuer­wehr Bamberg ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

(5.) Da der Verein seinen Sitz in der Gemeinde Stegaurach hat und der Feuerschutz grundsätzlich deren Aufgabe ist, meldet der Verein auch bestimmte Daten an die Ge­meindeverwaltung.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzie­hung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stegaurach die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung tritt am 08. März 2020 in Kraft.

Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. März 2020 mit einem Abstimmungsergebnis beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Stegau­rach, dem Finanzamt Bamberg zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Re­gistergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

 

gez.1.Vorsitzender Christian Kolb

 

gez. 2.Vorsitzender Stephan Zirkel